| Gestalten Sie die Zukunft – auch über den Tod hinaus
Nie zuvor wurden in Deutschland so große Vermögenswerte durch Erbschaften
übertragen wie in den letzten Jahren. Schätzungen zufolge reichen im
laufenden Jahrzehnt acht Millionen Haushalte ihr Vermögen von insgesamt
zwei Billionen Euro weiter. Von 2010 bis 2015 sollen noch einmal Werte in
Höhe von 1,3 Billionen Euro vererbt werden.
69 Prozent der Deutschen machen allerdings kein Testament –
weil sie nicht gerne an den eigenen Tod denken und die unbequeme
Aufgabe auf später verschieben.
Was geschieht, wenn kein Testament vorliegt?
Im Todesfall tritt dann die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Dies bedeutet konkret: Als Erben im Sinne des Gesetzes gelten
ausschließlich Blutsverwandte und Ehegatten. Darüber hinaus sind auch
Adoptivkinder und außereheliche Kinder erbberechtigt. Ist ein Ehepaar
kinderlos, erbt der überlebende Ehepartner drei Viertel des Vermögens des
verstorbenen Ehepartners. Lebenspartner in einer nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft hingegen zählen nicht zu den gesetzlichen Erben.
Die Reihenfolge der erbberechtigten Blutsverwandten richtet sich nach
dem Verwandtschaftsgrad. In der ersten Ordnung erben Ihre Kinder, Enkel
und Urenkel, dann Ihre Eltern und deren Kinder (Ihre Geschwister,
Nichten und Neffen), in der dritten Ordnung erben Ihre Großeltern und
wiederum deren Kinder (Ihre Tanten und Onkel, Cousinen und Vettern).
Haben Sie keine Angehörigen, fällt Ihr Erbe automatisch dem Staat zu.
Was bedeutet „Pflichtteil“?
Es gibt laut Gesetz Personen, die Anspruch auf einen so genannten
Pflichtteil haben, den Sie ihnen nicht verwehren können: Ihr Ehepartner,
Ihre Kinder oder deren Kinder, im Falle der Kinderlosigkeit Ihre Eltern.
Regeln Sie Ihren Nachlass in einem Testament
Wenn Sie selbst entscheiden wollen, was nach Ihrem Tod mit Ihrem
Vermögen geschieht und wer welchen Anteil Ihres Vermögens bekommen
soll, sollten Sie dies mit einem Testament regeln. Sie können weit
gehend (Ausnahmen siehe „Pflichtteil“) selbst bestimmen, wer erbt und
wie viel. Neben Ihrem Ehegatten, Ihren Kindern und Angehörigen können
Sie auch Freunde, den Lebenspartner, Bekannte oder hilfsbedürftige
Menschen in Ihrem Testament bedenken. Auch rechtsfähige
Körperschaften, wie Institutionen oder gemeinnützige Organisationen,
können als Erbe eingesetzt werden.
Sie können sich also auch über den Tod hinaus engagieren und zum
Beispiel einen Teil Ihres Vermögens einer gemeinnützigen Organisation
überlassen. Ganz nach Ihren persönlichen Wertvorstellungen und
Interessensgebieten: Kinderhilfswerke, Universitäten, Krankenhäuser,
Hilfsorganisationen, Tier- und Umweltschutzorganisationen, Museen,
Theater und Opernhäuser – sie alle sind auf finanzielle Unterstützung
angewiesen, um ihre Arbeit erfolgreich fortzuführen. Die Höhe Ihrer
Testamentsspende ist dabei nicht entscheidend, auch mit kleinen
Beträgen kann viel Gutes getan werden!
Bedenken Sie dabei auch: Gemeinnützige Organisationen als Erben
sind von der Erbschaftsteuer befreit. Ihr Vermögen bleibt ohne Abzüge
des Staates erhalten.
Was ist eine Testamentsspende?
Eine Testamentsspende ist ein Teilbetrag, der aus einer Erbschaft
gespendet wird.
Ein Beispiel: Der Verstorbene hat im Testament als Testamentsspende festgehalten, dass 5 % seines Vermögens oder eine genau fest gelegte Summe einer gemeinnützigen Organisation vermacht werden.
Häufig handelt es sich bei Hinterlassenschaften für gemeinnützige Zwecke um Teilbeträge und nicht um eine komplette Erbschaft.
Was ist der Unterschied zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis?
Bei einer Erbschaft tritt der in Ihrem Testament eingesetzte Erbe automatisch Ihre Rechtsnachfolge an und übernimmt damit alle Ihre Rechten und Pflichten. Konkret bedeutet das: Ihr Erbe erbt Ihre Vermögensgegenstände, aber auch Ihre Schulden.
Möchten Sie einer bestimmten Person oder einer gemeinnützigen Organisation nur einen Gegenstand oder einen Geldbetrag zukommen lassen, sollten Sie dies in Form eines Vermächtnisses/einer Testamentsspende tun.
In diesem Fall müssen Sie in Ihrem Testament festlegen, dass eine bestimmte Geldsumme an eine Person/ gemeinnützige Organisation gehen soll. Ihre Erben sind verpflichtet, Ihr Vermächtnis zu erfüllen und den Geldbetrag an die gemeinnützige Organisation zu geben.
Damit eine Testamentsspende rechtlich eindeutig ist, raten wir zu einer rechtlich einwandfreien Abfassung des Testaments. Am besten lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.
Der Deutsche Fundraising Verband rät:
Überlegen Sie sich genau, welcher Organisation Sie eine Testamentsspende zukommen lassen möchten. Stellen Sie sich am besten folgende Fragen: Was liegt Ihnen persönlich am Herzen (zum Beispiel Kinder, Katastrophenhilfe, Gesundheit, Bildung, Kultur, Umwelt, Tierschutz u.s.w.)?
Mit welcher Organisation hatten Sie vielleicht schon persönlichen Kontakt oder haben bereits regelmäßig an diese gespendet?
Viele Organisationen bieten inzwischen umfassende Informationen zum Thema Testamentsspende an. Diese finden Sie meist auf der Homepage der Organisation. In vielen Fällen können Sie auch Info-Broschüren anfordern.
Erkundigen Sie sich auch, ob es einen speziellen Ansprechpartner in der Organisation für Sie und Ihr Anliegen gibt. Dieser kann Sie fachkundig beraten und Sie können sich durch den persönlichen Kontakt ein Bild machen, ob Ihre Testamentsspende dort am richtigen Platz ist.
Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt.
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